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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei mittelbarer Anteilseignerstellung

    | Eine Person, die an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft ist, ist bei Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nicht als „Anteilseigner“ der zuwendenden Kapitalgesellschaft zu behandeln. Gesellschafter sind entweder der zivilrechtliche Inhaber oder als Nichtgesellschafter der wirtschaftliche „Eigentümer“ der Beteiligung. Dagegen ist die dem Anteilseigner nahestehende Person selbst kein Anteilseigner. |

     

    Auch die Bruchteilsbetrachtung führt zu keinem anderen Ergebnis, weil eine unmittelbare Zurechnung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehört, bei deren Gesellschaftern nur im Rahmen des § 17 EStG erfolgt.

     

    Eine zu Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führende vGA kann allerdings auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter verwirklicht werden, wenn durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das „Nahestehen“ in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Zuwendung zulasten der Gesellschaft so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahestehende Person weitergegeben. Eine solche Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person ist auch unabhängig davon, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat, als vGA zu beurteilen.