· Fachbeitrag · § 21 EStG
Der Fremdvergleich bei Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen
| Was klar zu sein scheint, wird immer wieder bis an die Grenze der steuerlichen Anerkennung ausgetestet. Eigentlich ist aufgrund ständiger Rechtsprechung klar, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Damit müssen die vertraglichen Vereinbarungen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Zudem müssen die vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden. Der BFH hat diese Voraussetzungen in einem aktuellen Urteil noch einmal verfeinert. Danach entspricht ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen nicht den Kriterien des Fremdvergleichs und ist damit einkommensteuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn es in zahlreichen Punkten von den zwischen fremden Dritten üblichen Vertragsinhalten abweicht. |
Sachverhalt
Im Streitfall schenkte die Mutter dem Steuerpflichtigen in 2002 einen Betrag in Höhe von 115.000 EUR. Weiter war vereinbart, dass die Mutter die Schenkung jährlich bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 EUR durch schriftliche Erklärung bis zur ersten Dezemberwoche des jeweiligen Jahres widerrufen durfte, ohne dass eine Begründung erforderlich wäre.
Der Steuerpflichtige schloss mit seiner Mutter am 10.10.2002 einen schriftlichen Mietvertrag über eine ihm gehörende Doppelhaushälfte. Darin war vereinbart, dass der Mietzins von 400 EUR zum dritten Werktag eines Monats auf das Konto des Steuerpflichtigen zu zahlen sei. Ferner waren Nebenkosten nach einer einmal jährlich zu erstellenden Abrechnung zu zahlen. Eine Vorauszahlung von Nebenkosten war nicht vereinbart. Die Kündigungsfrist betrug zwölf Monate. Eine Anpassung der Kaltmiete an die ortsübliche Vergleichsmiete durch den Vermieter war jederzeit mit einer Frist von einem Monat möglich.
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