· Fachbeitrag · § 21 EStG
Zahlung der Miete durch Widerruf einer Schenkung
| Der Steuerpflichtige vermietet an seine Mutter eine Doppelhaushälfte. Die Mutter zahlt die Miete, indem sie jährlich eine Schenkung in Höhe der Mietforderung nebst Nebenkosten widerruft. Diese Vorgehensweise steht der steuerlichen Anerkennung eines Mietverhältnisses unter Angehörigen nicht entgegen, so eine aktuelle Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg. |
Sachverhalt
Im Streitfall schloss der Steuerpflichtige mit seiner Mutter eine Vereinbarung, nach der die Mutter ihm einen Betrag in Höhe von 115.000 EUR schenkte. Das Geld erhielt er durch Überweisung von zwei Raten. Weiter wurde vereinbart, dass die Mutter die Schenkung jährlich bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR durch schriftliche Erklärung bis zur ersten Dezemberwoche des jeweiligen Jahres widerrufen durfte, ohne dass eine Begründung erforderlich wäre.
Nachfolgend vermietete der Sohn eine Doppelhaushälfte an seine Mutter. Nach der geschlossenen Vereinbarung ist der Mietzins von 400 EUR zum dritten Werktag eines Monats auf das Konto des Sohnes zu zahlen. Außerdem wurde in einem Nachtrag zum Mietvertrag vereinbart, dass abweichend von der Zahlungsbestimmung des Mietvertrags der Mutter des Steuerpflichtigen gestattet wurde, die Miete und die Nebenkosten einmal jährlich durch Widerruf der Schenkung und Aufrechnung zu leisten. Dies sollte solange gelten, wie noch Schenkungsbeträge vorhanden seien.
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