· Fachbeitrag · § 21 EStG
Ist bei langjährig leer stehender Wohnung eine Einkünfteerzielung gegeben?
| Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat, so ein aktuelles Urteil des FG Niedersachsen. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist seit Ende 1991 Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Das Dachgeschoss des Gebäudes wurde von ihm ausgebaut und war im April 2002 fertiggestellt. Die durch den Ausbau entstandene Wohnung stand ab der Fertigstellung überwiegend leer. Ab Dezember 2007 wurde erstmals ein Mietvertrag für diese Wohnung abgeschlossen. Das Mietverhältnis dauerte insgesamt drei Monate. Die Wohnung wurde möbliert vermietet. Seit März 2008 stand die Wohnung wiederum leer.
Streitig war nun die steuerliche Anerkennung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Dachgeschosswohnung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2009 hatte der Steuerpflichtige Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er in den Jahren 2006 bis 2009 durchschnittlich drei bis fünf Anzeigen geschaltet hat, mit denen die leerstehende Wohnung zur Vermietung angeboten wurde.
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