· Fachbeitrag · § 21 EStG
Risikolebensversicherungsbeiträge keine Werbungskosten aus Vermietung
| Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Ob Aufwendungen der steuerlich relevanten Sphäre der Einkünfteerzielung oder der Lebensführung im Sinne von § 12 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich dabei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ohne dass dabei allerdings schon ein abstrakter Kausalzusammenhang die einkommensteuerliche Zuordnung der Aufwendungen zur Erwerbssphäre rechtfertigt. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob Versicherungsprämien für eine Risikolebensversicherung im Zusammenhang mit einem vermieteten Gebäude als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
Entscheidung
Das FG Brandenburg hat den Werbungskostenabzug verneint und die Klage abgewiesen.
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