· Fachbeitrag · § 21 EStG
Risikolebensversicherungsbeiträge sind keine Werbungskosten bei VuV
| Erhält der Käufer einer vermieteten Immobilie von der Bank ein Darlehen nur unter der Bedingung, dass er neben der grundbuchrechtlichen Absicherung eine Risikolebensversicherung abschließt, stellen die Beiträge zu dieser Police keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften dar. So das Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der Steuerpflichtige Prämien für verschiedene Risikolebensversicherungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann. Vereinfacht dargestellt musste er im Rahmen einer Umfinanzierung bei einem vermieteten Objekt auf Verlangen der Bank zusätzlich eine Risikolebensversicherung abschließen. Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung machte er die hierdurch entstandenen Aufwendungen als sonstige Werbungskosten (Geldbeschaffungskosten) geltend.
Entscheidung
Das FA ließ dagegen den Werbungskostenabzug unberücksichtigt und wies einen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Sowohl die nachfolgend eingelegte Klage als auch das beim BFH angestrengte Revisionsverfahren blieben ohne Erfolg.
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