· Fachbeitrag · § 21 EStG
Unbebautes Grundstück: Feststellung einer Bebauungs- und Vermietungsabsicht
| Ein vorsichtiges, auf das Ansparen von Eigenkapital gerichtetes Finanzierungsverhalten spricht nicht gegen eine Bebauungsabsicht. Jedoch muss sich aus weiteren Umständen ergeben, dass wirklich eine Bebauung geplant ist. Dafür kann die spätere Verwendung der angesparten Mittel rückwirkend von Bedeutung sein. |Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erwarb im Juni 2003 ein unbebautes Grundstück, das sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich befand. Auf dem Grundstück befand sich ursprünglich eine Schriftgießerei. Die ehemaligen Gebäude waren abgerissen und kontaminierter Boden war entfernt worden. Die Baugruben waren nicht verfüllt. Im Kaufvertrag heißt es auszugsweise, der Käufer „beabsichtigt den Erwerb des auf der anliegenden Katasterkarte markierten südlichen Teils des Grundstücks ... zur Errichtung eines Verwaltungsbaukörpers".
Den Kaufpreis finanzierte der Steuerpflichtige durch Aufnahme eines Annuitätendarlehens mit festem Zinssatz und einer Laufzeit von zehn Jahren. Mit Ablauf der Zinsbindungsfrist hatte der Steuerpflichtige das Darlehen vollständig an die Bank zurückgezahlt. Bis Februar 2013 sammelte er daneben ein Sparguthaben von zuletzt rund 300.000 EUR an.
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