· Fachbeitrag · § 21 EStG
Vorfälligkeitsentschädigungen sind keine nachträglichen Werbungskosten
| Vorfälligkeitsentschädigungen sind keine nachträglichen Werbungskosten bei den Mieteinkünften. Ertragsteuerlich sind sie als steuermindernde Schuldzinsen dann anzuerkennen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Der ursprünglich durch die Kreditaufnahme zur Finanzierung eines Vermietungsobjektes bestehende Zusammenhang wird durch den Verkauf unterbrochen, wenn die vorzeitige Kreditrückführung auf der Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks basiert. Mit diesem Urteil grenzt das FG Düsseldorf die Vorfälligkeitsentschädigung von der BFH-Rechtsprechung zum Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten ab. Der BFH hatte die Berücksichtigung nur auf die Fälle ausgedehnt, in denen ein vermietetes Grundstück steuerbar verkauft wird und der Erlös nicht zur Darlehenstilgung reicht. |
BFH-Rechtsprechung
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Vorfälligkeitsentschädigungen keine nachträglichen Werbungskosten und dem Veräußerungsvorgang zuzurechnen. Verpflichtet sich der Hausbesitzer, die Immobilie lastenfrei auf den Erwerber zu übertragen, besteht zwar ein Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen mit der Veräußerung. Die Zahlung steht jedoch nicht mehr mit den Mieteinkünften im Zusammenhang.
Aus der neueren Rechtsprechung zur Anerkennung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten ergibt sich nichts anderes. Der BFH dehnt diese nur auf die Fälle aus, in denen bisher vermietete Wohngrundstücke steuerbar veräußert werden und der Erlös daraus nicht ausreicht, um das zur Anschaffung aufgenommene Darlehen abzulösen. Im Urteilsfall war die Spekulationsfrist abgelaufen. Die Situation des Veräußerers, der nicht unter § 23 EStG fällt, ist mit der von Betriebsvermögen gerade nicht zu vergleichen.
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