· Fachbeitrag · § 21 EStG
Zinsswap-Geschäfte gehören nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
| Der BFH hat jetzt entschieden, dass Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswap-Geschäften nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen, obwohl die Zinsswaps ursprünglich zur Begrenzung des Risikos in die Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vermieteten Immobilie durch variable Darlehen einbezogen waren. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die u.a. Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien erzielte. Die Anschaffungskosten der vermieteten Objekte wurden zum Teil über Darlehen mit variablem Zinssatz finanziert. Zur Absicherung des Risikos steigender Zinsen schloss die Steuerpflichtige mit den darlehensgewährenden Banken sog. Zinsswaps ab. Zinsswaps sind Finanztermingeschäfte, bei denen zwei Parteien Vereinbarungen über den regelmäßigen Austausch variabler und fixer Zinszahlungen über einen vereinbarten Nominalbetrag für eine bestimmte Laufzeit treffen.
Die den Zinsswaps zugrunde liegenden Verträge waren auf die Finanzierung der jeweiligen Immobilie abgestimmt. Im Streitjahr 2007 löste die Steuerpflichtige - nach Ablauf der einjährigen Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG - die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zinsswaps durch einseitige Kündigungserklärung gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei auf. Infolge der Beendigung der Finanztermingeschäfte flossen ihr Ausgleichszahlungen in Höhe von 2.306.000 EUR zu. Die Ausgleichszahlungen hatten keine Auswirkungen auf die zur Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Objekte aufgenommenen Darlehen, die in unveränderter Höhe bestehen blieben.
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