· Fachbeitrag · § 21 EStG
Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
| Für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht maßgebend, wem das zur Leistungserbringung verwendete Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr maßgebend, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Diesen Tatbestand verwirklicht derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. |
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob Vermietungseinkünfte aus einem im Miteigentum zweier Personen stehenden Grundstück von beiden gemeinschaftlich erzielt und entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zuzurechnen sind, wenn nur ein Miteigentümer gegenüber den Mietern als Vermieter aufgetreten ist und er auch die Mieten vereinnahmt hat.
Entscheidung
Bei der Prüfung dieser Frage ist zunächst zu beachten, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung demjenigen zuzurechnen sind, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, das Vermietungsobjekt anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Dagegen ist es für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht maßgebend, wem das zur Leistungserbringung verwendete Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Hierfür kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjektes ist. Maßgebend ist allein, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht.
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