15.01.2014 · Fachbeitrag · §§ 22, 34 EStG
Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke sind steuerpflichtig
| Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, wenn sie ab 2005 im Zuge des Alterseinkünftegesetzes zugeflossen sind. Sie können jedoch gemäß § 34 EStG ermäßigt besteuert werden. Über die Neuregelung seit 2005 kam es zum schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Steuer unterliegenden Leistungen. Hiernach gehören zu den Einkünften in § 22 Nr. 1 EStG neben Leibrenten auch andere Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen. |
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