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  • · Fachbeitrag · § 22 EStG

    Auf einem Vermächtnis beruhende Leistungen einer Stiftung an Destinatäre

    | Wiederkehrende Bezüge, die ein Steuerpflichtiger aufgrund eines Vermächtnisses von einer gemeinnützigen, vom Erblasser mit Vermögen ausgestatteten Stiftung erhält, sind gemäß § 22 EStG steuerbar. Der Höhe nach ist die Besteuerung allerdings auf den Ertragsanteil begrenzt. |

     

    Sachverhalt

    Die Ehefrau erhielt aus einer vom verstorbenen Ehemann begründeten nicht rechtsfähigen Stiftung lebenslängliche wiederkehrende Leistungen, die auf einem Vermächtnis des Ehemannes beruhten. Während die Steuerpflichtige der Auffassung war, es handele sich um nicht einkommensteuerbare Unterhaltsleistungen, unterwarf das FA die wiederkehrenden Leistungen in vollem Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG. Das FG kam dagegen zu dem Ergebnis, dass es sich zwar um steuerpflichtige wiederkehrende Leistungen handele, die jedoch nur mit dem Ertragsanteil anzusetzen seien.

     

    Entscheidung des BFH

    Der BFH bestätigte die Steuerpflicht der wiederkehrenden Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a EStG mit dem Ertragsanteil. Nach dieser Vorschrift sind Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO gewährt werden, dem Empfänger zuzurechnen. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gewährt werden. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt, da die Stiftung eine Vermögensmasse darstellt und die Bezüge außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gewährt. Insoweit liegen Destinatärsleistungen vor, die eine natürliche Person von einer Stiftung bezieht, die der Gesetzgeber mit der Regelung in § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a EStG ausdrücklich einkommensteuerrechtlich erfassen wollte.