· Fachbeitrag · § 22 EStG
Kein neuer Ertragsanteil bei Anhebung der Überschussbeteiligung
| In verschiedenen Finanzämtern haben Steuerpflichtige Bescheinigungen einer bestimmten Pensionskasse über den Bezug einer Grundrente und mehrerer Bonusrenten aus Überschussbeteiligungen vorgelegt. Es handelt sich um Leistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, die gemäß § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern sind. Dabei werden in den Bescheinigungen auf die Grundrente und die Bonusrenten jeweils verschiedene Ertragsanteile angewendet. Dem liegt die Auffassung der betroffenen Pensionskasse zugrunde, dass in Anlehnung an R 22.4 Abs. 1 S. 1 EStR jede Erhöhung eine zusätzliche Neuversicherung sei. Damit werde ein neues Rentenstammrecht begründet, sodass der Erhöhungsbetrag eine neue Rente darstelle und ein neuer Ertragsanteil zur Besteuerung heranzuziehen sei. Die OFD Münster weist darauf hin, dieser Vorgehensweise nicht zu folgen. |
Es wird aber klargestellt, dass Grundrente und Überschussbeteiligung mit einem einheitlichen Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen sind, der sich nach dem ursprünglichen Beginn der Rentenzahlung richtet. Dieser Verwaltungsauffassung hat sich zwischenzeitlich auch der BFH angeschlossen. Hiernach sind der Überschussbeteiligung dienende Erhöhungsbeträge keine eigenständigen Renten. Die Rentenleistungen unterliegen insgesamt mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 und 5 EStG der Besteuerung. Die richtet sich bei privaten Rentenversicherungen und normalen Altersrenten vor 2005 nach dem Alter des Beziehers bei Beginn der Rentenzahlung.
PRAXISHINWEIS | Soweit im Hinblick auf dieses Verfahren Rechtsbehelfsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO zum Ruhen gebracht wurden, wird jetzt die Bearbeitung der betroffenen Fälle wieder aufgenommen. |
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