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  • · Fachbeitrag · § 22 EStG

    Steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten

    | Die vom ehemaligen Ehegatten erhaltenen Ausgleichszahlungen sind keiner Einkunftsart zuzuordnen und daher steuerlich nicht zu erfassen, so das Urteil des FG Hessen. |Sachverhalt

     

    Streitig war, ob in den Streitjahren 2006 und 2007 Ausgleichszahlungen des geschiedenen Ehemannes, die dieser geleistet hat, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden, bei der geschiedenen Ehefrau steuerlich zu erfassen sind.

     

    Entscheidung

    Das Hessische FG hat dies verneint und entschieden, dass die von dem geschiedenen Ehemann erhaltenen Ausgleichszahlungen keiner Einkunftsart im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen sind. Insbesondere stellen sie keinen Ersatz für Einkünfte in Form von Renteneinkünften im Sinne des § 22 EStG dar, sondern sind als Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten Privatvermögen anzusehen. Solche Ersatzleistungen unterfallen auch nicht ‒ als mögliche Abfindung ‒ dem Anwendungsbereich § 24 EStG und könnten damit auch nicht der Einkommensteuer unterliegen.