· Fachbeitrag · § 23 EStG
Berücksichtigung von fiktiver inländischer AfA bei der Gewinnermittlung nach § 23 EStG
| Bei der Veräußerung eines im Ausland belegenen, zuvor vermieteten Grundstücks sind für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften ( § 23 EStG ) die historischen Anschaffungskosten nicht um die fiktive Absetzung für Abnutzung zu mindern, wenn sich diese aufgrund der Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommen nicht auch mindernd auf die inländische Steuerbemessungsgrundlage ausgewirkt haben. |
Sachverhalt
Streitig war die Berücksichtigung einer fiktiven Absetzung für Abnutzung (AfA) von den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer in England gelegenen Immobilie nach deutschem Steuerrecht. Die Erträge aus der Vermietung in England waren im Inland aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens als steuerfrei behandelt worden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns setzte das FA die AfA anschaffungskostenmindernd an. Entsprechend höher fiel damit der Gewinn nach § 23 EStG aus.
Der Steuerpflichtige vertritt dagegen die Ansicht, dass nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 23 EStG nur tatsächlich bei der Ermittlung der Einkünfte in Anspruch genommene AfA rückgängig zu machen sei.
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