· Fachbeitrag · § 23 EStG
In welches Kalenderjahr fällt ein Veräußerungsverlust bei Ratenzahlung?
| Angenommen ein Grundstück wird innerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 EStG gegen Ratenzahlung veräußert. Wird nun der Veräußerungserlös in mehreren Raten über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckt, so sind sämtliche Ausgaben, die bereits angefallen oder sicher voraussehbar sind, schon im ersten Jahr, in dem eine Ratenzahlung erfolgt, mit dem erhaltenen Teilerlös zu verrechnen. Ein etwa verbleibender Ausgabenüberschuss ist in den Folgejahren von den weiteren Teilerlösen abzusetzen. Ein Veräußerungsverlust realisiert sich daher erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem die letzte Rate vereinnahmt wird. |
Sachverhalt
Im Streitfall veräußerte die Steuerpflichtige in 2007 drei Grundstücke zum Kaufpreis von insgesamt 250.000 EUR. Neben einer Anzahlung von 50.000 EUR war der Restbetrag bis zum Ablauf von 15 Monaten nach der Beurkundung zu zahlen.
Das FA war der Ansicht, dass der unstreitig erzielte Veräußerungsverlust erst im Jahr 2009 (dem Jahr der Zahlung der letzten Rate) berücksichtigt werden könne. Dagegen begehrte die Steuerpflichtige die Berücksichtigung der vollen Anschaffungskosten bereits in 2007, d. h. im Jahr der Zahlung der ersten Rate.
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