· Fachbeitrag · § 23 EStG
Veräußerungserlös eines eigengenutzten Weinkellers unterliegt nicht der Besteuerung
| Der Erlös aus dem Verkauf des Teileigentums an einem Weinkeller unterliegt nicht der Einkommensteuer. Es handelt sich nicht um sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, so das Urteil des FG München. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige einen in seinem Teileigentum stehenden eigengenutzten Weinkeller, der ca. einen Kilometer von seiner eigengenutzten Wohnung entfernt lag, mit Gewinn innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG veräußert. Während das FA den hierbei entstandenen Gewinn nach § 23 EStG besteuerte, war der Steuerpflichtige der Auffassung, aufgrund der im Veräußerungsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren vorliegenden Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei eine Besteuerung ausgeschlossen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt, indem es eine Wohnung dann als zu eigenen Wohnzwecken genutzt ansieht, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen und der Eigentümer diese Möglichkeit selbst in Anspruch nimmt. Vor diesem Hintergrund stellten die einzelnen Aufenthalte des Steuerpflichtigen in seinem Weinkeller in den maßgeblichen drei Jahren jeweils eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar, weil der Weinkeller als Nebenraum zu seiner Wohnung anzusehen war und der Steuerpflichtige mit dem Besuch seines Weinkellers ein Wohnbedürfnis befriedigte. Dieses bestand im Aufenthalt des von ihm eingerichteten Weinkellers, der nicht anders zu behandeln ist als ein Party- oder Hobbyraum, wie er teilweise im Keller eines Mehrfamilienhauses zu finden ist.
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