· Fachbeitrag · § 23 EStG
Veräußerungsgewinn bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit Schrottimmobilien
| Zahlungen im Rahmen der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit „Schrottimmobilien" können zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG führen. Allerdings wird das Entgelt regelmäßig in Veräußerungsentgelt und in eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein. Das hat der BFH aktuell entschieden. |
Sachverhalt
In drei vom BFH zu entscheidenden Fällen hatten sich die Steuerpflichtigen an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Diese enthielten nicht werthaltige Immobilien und konnten die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften. In der Folge sah sich die Bank, die die Beteiligungen gegründet und vertrieben hatte, zahlreichen Klagen von getäuschten Anlegern auf Schadenersatz und Rückabwicklung ausgesetzt. Im Jahr 2005 bot eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft des Kreditinstituts den Steuerpflichtigen an, die Beteiligungen wieder zurückzunehmen.
Dies galt unter der Voraussetzung, dass die Steuerpflichtigen im Gegenzug ihre Schadenersatzklagen zurücknahmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Von diesem Angebot machten die Steuerpflichtigen Gebrauch. Sie erhielten für die Übertragung ihres Anteils eine als „Kaufpreis" bezeichnete Zahlung.
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