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  • · Nachricht · § 23 EStG

    Verkauf eines Erbbaurechts als privates Veräußerungsgeschäft

    | Die Veräußerung eines Erbbaurechts mit errichtetem Gebäude ist ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG, wenn die Veräußerung des bebauten Erbbaurechts innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb erfolgt. |

     

    Sachverhalt

    Vereinfacht dargestellt erwarb eine GbR, deren Gesellschafter der Ehemann war, in 1999 ein unbebautes Grundstück. Zeitgleich wurde für die Ehefrau an einem Teilstück des unbebauten Grundstücks ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 20 Jahren gegen monatliche Zahlung eines Erbbauzinses bestellt. Noch im Bestellungsjahr errichtete die Ehefrau auf dem Erbbaurechtsgrundstück ein Gebäude, das sie nachfolgend vermietete. In 2005 veräußerten die GbR und die Ehefrau den gesamten Grundbesitz zu einem Kaufpreis, der anteilig auf das Erbbaurecht mit dem aufstehenden Gebäude und auf das Grundstück entfiel. Das Erbbaurecht wurde im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrags insgesamt gelöscht.

     

    Entscheidung

    Das FA war der Auffassung, der Gewinn aus der Veräußerung des Erbbaurechts und des auf fremdem Grund und Boden stehenden Gebäudes sei als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG zu versteuern. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren sah dies das FG Köln genauso.

     

    Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke des § 23 EStG bei unentgeltlichem Erwerb die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Die Ehefrau hatte das Erbbaurecht von der GbR unentgeltlich erworben, da der vereinbarte Erbbauzins gerade kein Entgelt für die Erbbaurechtsbestellung, sondern für die fortwährende Überlassung des Grundstücks zur Nutzung darstellt.

     

    Dieses bei Anschaffung des Grundstücks durch die GbR in 1999 bereits im Eigentum am Grundstück enthaltene Erbbaurecht wurde nun von der Ehefrau nach vorheriger Bebauung in 2005 und damit innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG mit Gewinn veräußert. Dabei war das von der Ehefrau errichtete Gebäude einzubeziehen, weil es innerhalb des Zehnjahreszeitraums und zwischen dem Erwerb des unbebauten Grundstücks durch die GbR und der Veräußerung des Erbbaurechts in 2005 errichtet worden war.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43593951