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  • · Fachbeitrag · § 236 AO

    Grundsätze zum Anspruch auf Prozesszinsen neben der Erstattung

    | Nach § 236 AO entsteht ein Anspruch auf Prozesszinsen, wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die festgesetzte Steuer gemindert wird. Das gilt auch, wenn es durch das Urteil zur Aufhebung oder zum erstmaligen Erlass eines Verwaltungsakts kommt und dies zu einer Erstattung führt. Der BFH hat nun zu zwei völlig unterschiedlichen Sachverhalten einen Anspruch auf diese Zinsen abgelehnt. |

     

    Kein Anspruch auf Prozesszinsen bei geänderter vGA

    Wird der Einkommensteuerbescheid des Beteiligten einer Kapitalgesellschaft aufgrund der geänderten Erfassung der vGA im Körperschaftsteuerbescheid berichtigt, besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen aus § 236 AO. Hierzu verweist der BFH auf die Vorschrift, wonach Erstattungen nur zu verzinsen sind, wenn durch Gerichtsentscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt wird oder ein bestandskräftiger Bescheid zur Herabsetzung der Steuer in einem Folgebescheid führt.

     

    Im Urteilsfall wurde die verdeckte Gewinnausschüttung nach Einspruch korrigiert. Für die geringere Körperschaftsteuer wurden die bisher festgesetzte Nachzahlungszinsen herabgesetzt. Jedoch wurden keine Erstattungszinsen festgesetzt. In diesem Fall sind laut BFH die Voraussetzungen des § 236 AO für einen Verzinsungsanspruch nicht gegeben. Für die Anwendung fehlt es an einer gerichtlichen Entscheidung zur Einkommensteuer des Gesellschafters. Diese betrifft höchstens den Körperschaftsteuerbescheid. Zudem fehlt es an einem Folgebescheid. Einkommen- und Körperschaftsteuer stehen nicht wie Grundlagen- und Folgebescheid im Verhältnis zueinander.