· Fachbeitrag · § 25a UStG
Hinweis auf Differenzbesteuerung in der Rechnung entbehrlich
| Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist auch dann möglich, wenn in den Rechnungen nicht auf die Anwendung des § 25a UStG hingewiesen wurde, so das Urteil des FG Düsseldorf. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist als Gebrauchtwagenhändlerin tätig. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG im Jahr 2006.
Hintergrund
Für die Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt die Differenzbesteuerung, wenn der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist. Der Wiederverkäufer muss gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln und für diese Lieferung wurde entweder die Umsatzsteuer nicht geschuldet, nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben oder die Differenzbesteuerung vorgenommen.
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