· Fachbeitrag · § 26 EStG
Eheliche Lebensgemeinschaft bei im Pflegeheim lebendem Partner
| Steuerrechtlich besteht die Ehe mit einem demenzkranken Menschen auch dann fort, wenn der gesunde Partner eine neue Beziehung hat, so das FG Niedersachsen in einem aktuellen Urteil. |
Sachverhalt
Das FA hatte die steuerlich günstigere Zusammenveranlagung mit der in einem Heim für Demenzkranke untergebrachten Ehefrau abgelehnt. Es verwies darauf, dass die Ehegatten dauernd getrennt lebten und der Mann mit einer neuen Partnerin eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Gleichwohl kümmerte sich der Ehemann auch weiterhin regelmäßig und intensiv um seine im Heim lebende Ehefrau bis zu deren Tod.
Entscheidung
Der Steuerpflichtige bekam im Klageverfahren recht. Das FG entschied, dass die Voraussetzungen für das Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung im Streitfall vorgelegen haben, da der Steuerpflichtige mit seiner Ehefrau verheiratet war und die Ehegatten auch nicht dauernd getrennt gelebt hatten.
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