· Fachbeitrag · § 2b, § 27 UStG
Neue Umsatzsteuer der öffentlichen Hand: Es besteht Handlungsbedarf!
| Aufgrund europarechtlicher Vorgaben hat das Steueränderungsgesetz 2015 die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt (s. AStW 2016, 58 ). Dazu wurden § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben und nach § 2a UStG ein neuer § 2b UStG eingefügt. Die Änderungen sind am 1.1.2016 in Kraft getreten. Nach dem ebenfalls neuen § 27 UStG Abs. 22 UStG gilt eine Übergangsregelung, nach der die Anwendung des bisherigen Rechts weiterhin möglich ist. Ob Letzteres im Einzelfall von Vorteil ist und daher ausdrücklich gewünscht wird (Option), sollte bereits jetzt geprüft werden. |
Die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts wie zum Beispiel
- Städte,
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