· Fachbeitrag · §§ 3, 40 EStG
Privilegien für Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn
| Der BFH hat näher konkretisiert, was zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gehört. Der ist für diverse Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen Voraussetzung ‒ etwa beim Kindergartenzuschuss, bei Sachbezugsgutscheinen oder bei der Lohnsteuerpauschalierung von Fahrkosten oder der Internetpauschale. |
Zusatzleistungen des Arbeitgebers werden als vertragliche Lohnbestandteile nicht zusätzlich erbracht. Vielmehr muss eine zusätzliche Leistung geschuldet oder freiwillig gewährt werden, mit Zweckbestimmung unter Anrechnung oder Umwandlung auf das vereinbarte Gehalt. Nur durch diese Einschränkung kann verhindert werden, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in steuerfreie oder pauschal besteuerte Zuschüsse und Leistungen umgewandelt wird. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 % pauschalieren, wenn er Erholungsbeihilfen gewährt, die bestimmte Beträge nicht übersteigen und wenn die zweckmäßige Verwendung sichergestellt ist. Werden aber Beihilfen permanent monatlich als pauschale Zahlung erbracht, kann nicht von einer Sicherstellung des Verwendungszwecks durch den Arbeitgeber ausgegangen und damit die Pauschalregel angewendet werden.
PRAXISHINWEIS | Die bisherige Pauschalierung bei der Überlassung von Computern und Telefonen wurde jüngst auf alle Datenverarbeitungsgeräte, inkl. Smartphones oder Tabletcomputer erweitert. Das gilt sowohl für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG als auch für die Pauschalierung bei unentgeltlicher oder verbilligter Übereignung an Arbeitnehmer mit 25 %. Auch in diesen Fällen ist weiterhin keine Entgeltumwandlung, sondern ein Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn möglich. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,20 € / Monat