· Fachbeitrag · §§ 3, 9 EStG
Vereinfachter Nachweis von Reisekosten bei dienstlichen Lkw-Fahrten
| Lkw-Fahrer erhalten keine Übernachtungspauschalen, wenn sie in der Schlafkabine übernachten. Mangels Einzelnachweis sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen, so eine Entscheidung des BFH aus März letzten Jahres. |
Umsetzung der Rechtsprechung
Den Tenor dieses Urteils (s. AStW 12, 492) setzt die Verwaltung jetzt um, indem die Aufwendungen als Reisenebenkosten in vereinfachter Weise ermittelt und glaubhaft gemacht werden können. In Betracht kommen etwa Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen oder Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine.
Ausreichend ist es, wenn der Arbeitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft macht.
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