· Fachbeitrag · § 3 EStG
Trinkgeld an die Notarassessorin für Vertretungstätigkeit
| Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG , sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. |
Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Behandlung von Zuwendungen, die eine Notar-assessorin von verschiedenen Notaren für ihre Vertretungstätigkeit erhielt. Die vertretenen Notare hatten dafür gemäß der Abgabensatzung der Ländernotarkasse ein Entgelt an diese zu entrichten. Unabhängig von diesem Entgelt wandten die vertretenen Notare der Steuerpflichtigen für deren Vertretungstätigkeit Geldbeträge in Höhe von insgesamt 1.000 EUR zu, ohne dass die Steuerpflichtige einen Anspruch hierauf hatte. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Steuerpflichtige diese Zahlungen als nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfreies Trinkgeld. Das FA sah dies jedoch anders und berücksichtigte den Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Entscheidung
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg, ebenso das Revisionsverfahren vor dem BFH.
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