· Fachbeitrag · § 3 EStG
Übungsleiter - Sind 14 Wochenstunden noch „nebenberuflich“?
| Wer vom Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 EUR pro Jahr profitieren möchte, muss dem FA nachweisen, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass Nebenberuflichkeit auch dann noch vorliegt, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 14 Stunden beträgt. |
Hintergrund
Nach den Lohnsteuer-Richtlinien setzt eine Nebentätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG voraus, dass die Tätigkeit als Übungsleiter bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Eine genaue Stundenzahl hatte die Finanzverwaltung bisher nicht genannt. Die Fachwelt ging von 12 bis 13 Stunden aus.
Nach dem nunmehr bundesweit abgestimmten Erlass geht die Finanzverwaltung jetzt von einer nebenberuflichen Tätigkeit aus, wenn die regelmäßige Arbeitszeit maximal 14 Stunden in der Woche beträgt.
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