· Fachbeitrag · § 3 EStG
Verluste aus einer selbstständigen nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit
| Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Übungsleitertätigkeit können in der Höhe zu einem Verlust aus selbstständiger Tätigkeit führen, in der sie den steuerfreien Pauschbetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG (aktuell: 2.400 EUR) übersteigen. |
Sachverhalt
Streitig war die Frage, ob Betriebsausgaben einer Übungsleiterin auch geltend gemacht werden können, wenn die Einnahmen unterhalb des Pauschbetrags bleiben. Die Steuerpflichtige erzielte aus einer Übungsleitertätigkeit Einnahmen in Höhe von 1.200 EUR. Damit verbunden waren unbestrittene Ausgaben in Höhe von rund 4.000 EUR. Letztlich ging es nun um die Frage, ob bei dem im Streitjahr maßgebenden Freibetrag in damaliger Höhe von 2.100 EUR ein Verlust in Höhe von 1.900 EUR (4.000 EUR abzüglich 2.100 EUR) geltend gemacht werden konnte. Das FA lehnte dies ab, nicht jedoch das FG.
Entscheidung
Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. § 3c EStG bestätigt damit den allgemeinen Grundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden soll. Durch den pauschalen Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG soll der durch die aufgeführten Beschäftigungen entstehende Aufwand pauschal steuerfrei abgegolten werden.
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