· Fachbeitrag · § 3 UStG
„Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer” - Jetzt herrscht endlich Rechtsicherheit!
| Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 8 UStG, wenn der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung aus einem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Für die Anwendbarkeit dieser Ortsregelung ist nicht entscheidend, dass Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich anfällt. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S.d. § 3 Abs. 8 UStG ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar, aber nach § 5 UStG steuerfrei sind. Mit der Annahme einer Zollanmeldung für die Überführung der Ware in den freien Verkehr entsteht die Einfuhrumsatzsteuer, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung |
Sachverhalt
Die Klägerin K lieferte im Versandhandel Bücher, DVDs und CDs an deutsche Kunden.
Bei Bestellung wurde der Kunde u.a. auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, die in etwa lauteten: „Die Auslieferung erfolgt aus logistischen Gründen direkt vom Auslieferungslager in der Schweiz an mich. Hiermit bevollmächtige ich die K und ihre Dienstleister, die dazu erforderlichen Erklärungen in meinem Namen und Auftrag abzugeben. Dieser Service ist für mich kostenfrei, da die Z-GmbH für mich alle im Zusammenhang mit der Einfuhr stehenden Abgaben und Kosten übernimmt. ...“
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