· Fachbeitrag · § 3 UStG
Verwendung eines mit hälftigem Vorsteuer-abzug erworbenen Pkw für private Zwecke
| Macht ein Unternehmer in Besteuerungszeiträumen ab 2004 aus Eingangsleistungen für die Miete oder den Betrieb eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Pkw, der nach dem 31.3.1999 und vor 2004 angeschafft wurde, den vollen Vorsteuerabzug geltend, ist die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht nach § 3 Abs. 9a S. 2 UStG a.F. ausgeschlossen. |
Sachverhalt
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er hatte im Jahr 2001 einen Pkw erworben, den er sowohl unternehmerisch als auch privat nutzte. Die ihm bei der Anschaffung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zog er nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1b UStG a.F. nur zur Hälfte als Vorsteuer ab. In den Streitjahren 2005 bis 2009 fielen für den Betrieb des Pkw Aufwendungen an, die jeweils mit Umsatzsteuer belastet waren. Für die Verwendung des Pkw zu privaten Zwecken berücksichtigte der Kläger in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre keine unentgeltliche Wertabgabe, machte aber gleichzeitig den vollen Vorsteuerabzug aus den vorsteuerbelasteten Kosten geltend.
Das FA gewährte den geltend gemachten vollen Vorsteuerabzug, unterwarf allerdings die Nutzung des Pkw zu privaten Zwecken gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Dabei ging es von einer hälftigen Verwendung des Pkw zu privaten Zwecken aus und erließ für die Streitjahre entsprechende Umsatzsteuer-Änderungsbescheide. Der Steuerpflichtige war hingegen der Ansicht, dass die Verwendung des Pkw zu privaten Zwecken aufgrund der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 5 UStG nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliege.
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