· Fachbeitrag · §§ 32, 33b EStG
Übertragung der Freibeträge für Kinder
| Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 waren die Voraussetzungen für die Übertragung der Freibeträge für Kinder sowie des Behinderten-Pauschbetrags mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert worden. Das BMF hat hierzu jetzt konkrete Ausführungen gemacht. |
- 1. Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht aber der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
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