· Fachbeitrag · § 32 EStG
Kein Kindergeld mehr für berufstätige Kinder
| Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufsbegleitend studiert, ab Januar 2012 kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. |
Sachverhalt
Der Sohn der Klägerin beendete im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner, wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen und begann sodann ‒ nach einem Jahr Berufspraxis ‒ im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Das Studium beendete er im Juli 2013 mit Erfolg. Bis Ende Dezember 2011 erhielt die Mutter für ihren Sohn Kindergeld. Ab Januar 2012 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit der Begründung auf, dass für ein Kind, das in Vollzeit erwerbstätig sei und nur berufsbegleitend studiere, kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe.
Entscheidung und Begründung
Die hiergegen erhobene Klage hat das FG rechtskräftig abgewiesen.
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