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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Keine Übertragung des Kinderfreibetrags nur weil Elternteil Hartz IV-Leistungen bezieht

    | Allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, für sich und sein Kind Leistungen nach Hartz IV (dem SGB II) bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil. Dies gilt auch dann, wenn dieser Barunterhalt für das gemeinsame Kind leistet. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige ist die leibliche Mutter der im September 1996 geborenen Tochter. Für diese leistete sie im Streitjahr Barunterhalt. Die ledige Tochter lebte im Streitjahr im Haushalt des sorgeberechtigten Vaters, wo sie auch polizeilich gemeldet war. Der Vater bezog für sich und seine Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

     

    Mit ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Steuerpflichtige für ihre Tochter den Abzug des doppelten Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) und des doppelten Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes i. S. des § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG.