· Fachbeitrag · § 32 EStG
Kindergeld: Zeitsoldat im Ausbildungsdienstverhältnis
| Ein Kind, das sich in einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit befindet, wird nur dann i.S. des § 32 EStG für einen Beruf ausgebildet, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen im Vordergrund des Dienstverhältnisses steht. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Gewährung von Kindergeld für ein Kind, das nach abgeschlossener Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel als Soldat auf Zeit tätig war. Mit Wirkung ab dem 1.9.2011 wurde das Kind zum Unteroffizier und ab dem 1.9.2012 zum Stabsunteroffizier ernannt. Seit August 2013 erfolgte nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme ein Einsatz als Material-Dispositions-Unteroffizier. Der Vater als Kindergeldberechtigter erbrachte Nachweise über diverse Lehrgangsteilnahmen in den Jahren 2011 bis 2014.
Entscheidung
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab April 2010 auf und lehnte einen Antrag auf erneute Kindergeldgewährung ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab. Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und versagte den Kindergeldanspruch.
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