· Fachbeitrag · § 32 EStG
Lebenspartner und Freibeträge für Kinder
| In Hinsicht auf den Abzug von Kinderfreibeträgen gelten nach § 2 Abs. 8 EStG die Vorschriften zu Ehegatten auch für Lebenspartner. Sie sind laut BMF in allen noch offenen Fällen ‒ jedoch in 6 Fällen gesondert ‒ anzuwenden. |
- 1. Hat ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Partners adoptiert, besteht zu beiden ein Kindschaftsverhältnis. Demzufolge erhalten sie jeweils die Kinderfreibeträge und bei Zusammenveranlagung den verdoppelten Betrag.
- 2. Hat ein Lebenspartner hingegen ein fremdes Kind adoptiert, besteht ein Kindschaftsverhältnis nur zum Adoptiv-Elternteil und nur dieser Lebenspartner erhält bei Einzel- und Zusammenveranlagung die verdoppelten Freibeträge.
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