· Fachbeitrag · § 32 EStG
Versorgungsleistung aufgrund einer Vermögensübergabe zählt beim Grenzbetrag
| Diejenigen Versorgungsleistungen, die ein in Berufsausbildung befindlicher Abkömmling über 18 Jahre aus den Erträgen des übergebenen Besitzes an einen nicht fürs Kindergeld berechtigten Übergeber leistet, sind bei der Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag bis 2011 zu berücksichtigen. |
Nach dem Urteil des BFH gilt das generell bei Vorgängen aufgrund einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Hier sind die aus der übertragenen Einkunftsquelle bezogenen Einkünfte um vertraglich vereinbarte Versorgungsleistungen zu mindern, die an den vorherigen Besitzer des Vermögens gezahlt werden.
Sachverhalt
Im Urteilsfall klagte der Vater einer in den Streitzeiträumen (2001, 2003 und 2004) an einer Universität als Studentin immatrikulierten Tochter. Die Tochter erzielte u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund einer Beteiligung an einer zusammen mit dem Vater und der Schwester gebildeten GbR, die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eines gewerblich vermieteten Grundstücks bezog.
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