· Fachbeitrag · § 32a EStG
Der Grundtarif für Alleinerziehende ist verfassungsgemäß
| Dass Alleinerziehende nach dem Grundtarif - und nicht mit dem günstigeren Splittingtarif für Ehegatten - besteuert werden, ist verfassungsgemäß. |
Das zu versteuernde Einkommen unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen ist grundsätzlich der tariflichen Einkommensteuer nach dem sogenannten Grundtarif zu unterwerfen. Die tarifliche Einkommensteuer von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ist dagegen nach dem Splitting-Verfahren zu ermitteln. Das Splitting-Verfahren unterstellt, dass die Ehegatten oder Lebenspartner ihr gemeinsames zu versteuerndes Einkommen jeweils hälftig erzielen; es führt daher zu einem Progressionsvorteil, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner Einkommen in unterschiedlicher Höhe erzielen.
Das Splitting-Verfahren ist darüber hinaus dann anzuwenden, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des Steuerpflichtigen im vorangegangenen Jahr verstorben ist und zwischen beiden im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung gegeben waren (§ 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG).
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