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  • · Fachbeitrag · § 32b EStG

    Zufluss von vorfinanziertem Insolvenzgeld

    | Nach § 170 SGB III kann ein Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld Lohnansprüche an eine Bank entgeltlich übertragen und damit seinen Insolvenzgeldanspruch vorfinanzieren lassen. Dann steht der übertragene Anspruch auf Insolvenzgeld der Bank zu. Die Zahlung des Insolvenzgeldes durch die Bundesagentur für Arbeit an die vorfinanzierende Bank ist aber dem Arbeitnehmer für die Berechnung des Progressionsvorbehalts zuzurechnen. Nach Ansicht des BFH fließt das vorfinanzierte Insolvenzgeld dem Arbeitnehmer entgegen der vorherigen Verwaltungssicht bereits dann zu, wenn er das Entgelt von der Bank erhält. |

     

    Das im BStBl veröffentlichte Urteil ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Daher hatte das BMF die Bundesagentur für Arbeit entsprechend informiert und darum gebeten, die geänderte Rechtsauffassung bei der elektronischen Datenübermittlung zu beachten. Jetzt teilte die Bundesagentur für Arbeit dem BMF mit, dass die geänderte Rechtsauffassung zum Zuflusszeitpunkt von vorfinanziertem Insolvenzgeld aus technischen Gründen erstmals bei der Erstellung von elektronischen Mitteilungen berücksichtigt wird, die zum 28.2.2014 zu übermitteln sind.

     

    Sollten Arbeitnehmer bemängeln, dass die bei der Veranlagung berücksichtigte elektronische Mitteilung über bezogenes Insolvenzgeld unzutreffend ist, weil es bereits in einem Jahr vor seiner Bewilligung ganz oder teilweise von einer Bank vorfinanziert worden ist und insoweit im Veranlagungszeitraum der Vorfinanzierung zu berücksichtigen ist, sollen die Betroffenen nach einer Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen ihre Angaben durch entsprechende Unterlagen wie etwa einem Kontoauszug nachweisen.

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