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  • 14.07.2014 · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Besteuerung von Zinserträgen aus Ehegattendarlehen

    | Mit der Neuordnung der Besteuerung von Kapitalerträgen durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber gem. § 32 d Abs. 1 EStG einen gesonderten Steuertarif von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Da aus Sicht des Gesetzgebers jedoch die Gefahr besteht, dass die Steuersatzspreizung ausgenutzt wird, ohne dem Sinn und Zweck der Einführung des abgeltenden Steuersatzes zu entsprechen, wurden in § 32 d Abs. 2 EStG im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise eine Reihe von Fallgestaltungen normiert, in denen die Regelbesteuerung gelten soll. Dazu gehören u.a. Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1a EStG). Hintergrund für diese Regelung ist der Umstand, dass eine besondere Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner besteht. |