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  • · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab VZ 2009

    | Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war der Steuerpflichtige mit 37,5 % an einer GmbH beteiligt (§ 17 EStG). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde er aus einer für die GmbH geleisteten Bürgschaft in Anspruch genommen, deren Kosten das FA im Rahmen des im VZ 2007 ermittelten Verlustes gemäß § 17 EStG erklärungsgemäß berücksichtigte.

     

    Die Zahlung auf die Bürgschaft finanzierte der Steuerpflichtige durch ein Darlehen, für das er in den Jahren 2009 und 2010 Zinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus § 20 EStG geltend machte. Hierzu machte er von dem Wahlrecht nach § 32d Gebrauch und setzte die Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten wegen seiner Beteiligung an der GmbH in Höhe von 60 % an. Bei der Veranlagung versagte das FA den Schuldzinsenabzug mit der Begründung, seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe eine wesentliche Beteiligung des Steuerpflichtigen an der GmbH nicht mehr bestanden und damit die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 32d EStG nicht vorgelegen.