· Fachbeitrag · § 33 EStG
Abgrenzung von Heilbehandlungskosten zu Lebenshaltungskosten
| Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG und ermöglichen damit die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung ohne weitere Prüfung der Zwangsläufigkeit berücksichtigt. |
Einschränkungen
Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen für diagnostische oder therapeutische Verfahren nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind. Die Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig der Linderung oder Heilung einer Krankheit dienen oder für die Ausübung von Sport gehören grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG und sind mit dem Grundfreibetrag abgegolten.
Ausnahme
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn z.B. Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Linderung oder Besserung beizutragen. Dies ist aber nur der Fall, wenn der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben wird.
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