· Fachbeitrag · § 33 EStG
Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen
| Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. von § 33 EStG sind. |
Sachverhalt
Streitig war der Abzug von Aufwendungen für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG, die einem kinderlosen Ehepaar entstanden. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnen sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab.
Entscheidung
Der BFH entschied jedoch, dass infolge organisch bedingter Sterilität entstehende Aufwendungen keine zwangsläufig erwachsenen Krankheitskosten darstellen, weil es an einer medizinischen Leistung fehlt. Darüber hinaus ergibt sich eine Zwangsläufigkeit aber auch nicht aus anderen Gründen. Denn der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Steuerpflichtigen, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden wird, führt dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen ist.
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