· Fachbeitrag · § 33 EStG
Anschaffungskosten für behindertengerechten Bungalow als außergewöhnliche Belastung?
| Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Mehrkosten entstehen nicht zwangsläufig. Sie sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge des frei gewählten Wohnflächenbedarfs des Steuerpflichtigen, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung. |Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Die zusammen veranlagten Eheleute hatten sich aufgrund der Multiple-Sklerose-Erkrankung der Ehefrau und den behinderungsbedingten Anforderungen an die Wohnfläche für die Errichtung eines eingeschossigen Bungalows entschieden. Die gegenüber einem mehrgeschossigen Bungalow erforderliche Grundfläche des Gebäudes erforderte den Erwerb einer um rund 150 qm größeren Grundstücksfläche. Dadurch ergaben sich Mehrkosten für den Baugrund in Höhe von rund 7.000 EUR, die die Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machten.
Entscheidung
Während die Klage beim FG Erfolg hatte, sah dies der BFH anders. Er hob die FG-Entscheidung im Revisionsverfahren auf und wies die Klage ab. Zwar können Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein, denn Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds erwachsen in der Regel auch zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht.
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