· Fachbeitrag · § 33 EStG
Aufwendungen für die eigene häusliche Pflege durch nicht qualifizierte Pflegekraft
| Beauftragt der Steuerpflichtige einen privaten - im Streitfall: polnischen - Pflegedienst mit der Pflege in seinem eigenen Haushalt, setzt die Abziehbarkeit von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG nicht voraus, dass die Pflegeleistungen von besonders qualifizierten Pflegefachkräften erbracht werden. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist aufgrund diverser Erkrankungen pflegebedürftig mit der Pflegestufe II. Sie schloss im Rahmen der häuslichen Pflege mit einer polnischen Firma einen Dienstleistungsvertrag ab. Die Firma hat sich auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie auf die Unterstützung der Kunden bei alltäglichen Aktivitäten spezialisiert und bietet in geringerem Umfang auch Leistungen in der Grundpflege an.
Die von der Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen für Vitaminpräparate, Stärkungsmittel o. Ä. wurden vom FA nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. In der Begründung hierzu heißt es, dass es sich bei den Betreuungskräften nicht um ausgebildete Pflegekräfte bzw. einen anerkannten Pflegedienst handelt. Die Aufwendungen für die Betreuungsleistungen der polnischen Firma in Höhe von 28.500 EUR wurden lediglich als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG berücksichtigt und mit dem Höchstbetrag von 4.000 EUR von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Der eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
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