· Fachbeitrag · § 33 EStG
Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Yacht keine außergewöhnlichen Belastungen
| Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen. |
Sachverhalt
Streitig war, ob Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau einer Motoryacht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Der Steuerpflichtige ist aufgrund eines Autounfalls im Jahre 1970 querschnittsgelähmt und aufgrund dessen auf einen Rollstuhl angewiesen (Grad der Behinderung 100). Sein Schwerbehindertenausweis weist die Merkmale G, aG, H und RF aus. In 2008 erwarb er eine Motor-yacht, die er in 2011 für insgesamt 37.000 EUR behindertengerecht (insbesondere im sanitären Bereich) umbauen ließ. Die Umbaukosten machte er im Einspruchs- und auch im Klageverfahren vergeblich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend.
Entscheidung
Der BFH sah dies im Revisionsverfahren genauso und entschied, dass Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt einer Motoryacht nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG entstehen.
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