· Fachbeitrag · § 33 EStG
Ehescheidungskosten auch ab 2013 als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
| Auch nach der ab 2013 geltenden Fassung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG können Prozesskosten für eine Scheidung steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschied dies nun als erstes Gericht.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um den Veranlagungszeitraum 2013, in dem der Steuerpflichtige u.a. Kosten für die Ehescheidung sowie Kosten eines Unterhaltsverfahrens als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machte. Das FA ließ die Kosten unter Hinweis auf die ab 2013 geltende Gesetzesänderung, wonach Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen sind, unberücksichtigt.
Im Einspruchsverfahren machte der Steuerpflichtige geltend, Scheidungskosten seien trotz der Gesetzesänderung auch weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das Ziel des Gesetzgebers sei lediglich die Wiederherstellung derjenigen (restriktiven) Rechtslage gewesen, die bis zur Änderung der BFH-Rechtsprechung gegolten habe. Im Gegensatz zu einem Zivilprozess könne ein Scheidungsverfahren nicht vermieden werden, um eine zerrüttete Ehe zu beenden. Könne sich ein Bürger dem Scheidungsverfahren aus rechtlichen Gründen nicht entziehen, indem die Ehe nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden könne, so müsse der hierdurch verursachte Aufwand als zwangsläufig anerkannt werden. Die Anerkennung stehe auch nicht ohne Weiteres zur Disposition des Gesetzgebers.
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