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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Erbschaftsstreit - Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    | Zivilprozesskosten, die für einen Prozess um eine Erbschaft entstanden sind, sind außergewöhnliche Belastungen, wenn ein Prozessverlust dem Steuerpflichtigen einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zugefügt hätte, der ihn in elementaren Bereichen seines Lebens getroffen hätte. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige bewohnt eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus. Sie und ihre Eltern hatten es 1995 je zur Hälfte erworben. Die Tochter hatte den auf sie entfallenden Kaufpreisanteil von 300.000 DM zu 2/3 finanziert und die übrigen 100.000 DM von den Eltern im Wege vorweggenommener Erbfolge erhalten. Die Eltern setzten sich wechselseitig als Erben ein. Nachdem der Vater verstorben war, übertrug die Mutter der Tochter ihren hälftigen Eigentumsanteil. Im Gegenzug verpflichtete sich die Tochter, ihre Mutter zu pflegen. Nachdem danach der Bruder der Steuerpflichtigen verstorben war, trat an dessen Stelle bei der Erbfolge sein Adoptivsohn. Nach dem Tod der Mutter klagte der Adoptivsohn gegen die Steuerpflichtige. Die Vereinbarungen zwischen der Tochter und deren Mutter seien eine beeinträchtigende Schenkung gewesen und der Miteigentumsanteil an der Immobilie an die Erbengemeinschaft zu übertragen. Während das LG teilweise dem Adoptivsohn recht gab, entschied das OLG vollständig zugunsten der Steuerpflichtigen. Für den LG-Prozess entstanden u.a. Rechtsanwaltskosten i.H.v. über 5.000 EUR, die sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machte. Das FA erkannte sie nicht an.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied zugunsten der Steuerpflichtigen. Eine außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen zwangsläufig entstehen. Eine Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn er sich diesen Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.