· Fachbeitrag · § 33 EStG
Hohe außergewöhnliche Belastungen können auf fünf Jahre verteilt werden
| Hat ein Steuerpflichtiger erhebliche als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Aufwendungen und würden diese zum Großteil steuerlich wirkungslos bleiben, weil ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen, können die Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt werden, so ein aktuelles Urteil des FG Saarland. |
Sachverhalt
Der schwerbehinderte Kläger hatte sein Haus behindertengerecht umgebaut. Da sein Gesamtbetrag der Einkünfte lediglich rund 43.000 EUR betrug, hätte sich ein Großteil der Umbaukosten von rund 135.000 EUR steuerlich nicht ausgewirkt. Deshalb beantragte er eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und eine Verteilung der Aufwendungen auf zehn Jahre.
Entscheidung
Das FG Saarland genehmigte immerhin eine Verteilung auf fünf Jahre. Dabei orientierte es sich an steuerlichen Vorschriften, die die Verteilung geballt auftretender Ausgaben oder Einnahmen zum Ziel haben, z.B. der Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei vermieteten Wohngebäuden.
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