· Fachbeitrag · § 33 EStG
Kosten einer Ehescheidung sind als außergewöhnliche Belastungen weiterhin absetzbar
| Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind nach Auffassung des FG Köln auch nach der ab 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Berücksichtigung von Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr 2014. Das FA lehnte den steuermindernden Abzug unter Hinweis auf die ab 2013 geltende gesetzliche Neuregelung ab. Gemäß der Neuregelung sei die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Daraufhin machte die Steuerpflichtige nach erfolglosem Einspruchsverfahren im Klageverfahren die Kosten erneut geltend.
Entscheidung
Das FG Köln hat jetzt überraschend klargestellt, dass die neue Vorschrift bei Scheidungskosten nicht greift. Bei Scheidungskosten handele es sich weder um einen Rechtsstreit noch um Prozesskosten.
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