· Fachbeitrag · § 33 EStG
Kosten für ein Verfahren beim Verwaltungsgericht sind zwangsläufig und absetzbar
| Das FG Münster hat entschieden, dass auch Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. Er hat damit die neuere Rechtsprechung des BFH zu den Kosten eines Zivilprozesses auf die Aufwendungen für ein Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen. Laut Verwaltung war das BFH-Urteil aus 2011 über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Dem widerspricht das FG. Danach sind die angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aus Anlass des verwaltungsgerichtlichen Streits nach § 33 EStG als zwangsläufig zu berücksichtigen. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatten sich die Kläger gegen eine ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung gewendet, die sie für rechtswidrig hielten. Das hiergegen bis vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Klageverfahren verloren die Kläger. Sie mussten daher sämtliche Verfahrenskosten tragen. Diese Aufwendungen machten sie als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte dies zu Unrecht ab, so die Auffassung des FG Münster.
Begründung
Laut BFH sind Kosten für einen Zivilprozess dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig darauf einlässt. Sie sind aufseiten des Klägers und Beklagten bereits dann unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. In diesem Fall ist der BMF-Nichtanwendungserlass nicht zu berücksichtigen, daran sind nur die FA gebunden. Dass Hilfe des Verwaltungsgerichts in Anspruch genommen wird, ist bei Aussicht auf Erfolg nicht mutwillig.
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